Ablufthauben, Trockner, Belüftungsanlagen in Verbindung mit Feuerstätten
Ihr Schornsteinfeger informiert
Auszug aus der Feuerungsverordnung - FeuVO (§ 4 Aufstellen von Feuerstätten)
(2) ... Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner, abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn
1.ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird, oder
2.die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, oder
3.die Abgase der Feuerstätten über die luftabsaugenden Anlagen abgeführt werden oder
4.durch die Bauart oder die Bemessung der luftabsaugenden Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
Da die Ventilatoren, einen höheren Unterdruck als der Schornstein erzeugen können, besteht die Gefahr von Abgasaustritt in den Aufstellraum der Feuerstätte. CO oder auch Kohlenmonoxyd ist farblos, geruchslos, geschmacklos und somit durch den Menschen nicht wahrnehmbar und hoch giftig.
Hier einige Lösungsansätze:
Ein gemeinsamer, gefahrloser Betrieb kann nur unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
1. Es wird eine Dunstabzugsanlage verwendet, die nur im Umluftbetrieb arbeitet.
2. Die Dunstabzugsanlage oder der Ventilator wird über einen Unterbrecherkontakt an einem Fenster so geschaltet, dass ein Betrieb nur bei geöffnetem oder gekipptem Fenster möglich ist und kein höherer Unterdruck als 4Pa im Raum entstehen kann. (z.B. mit einem Fensterkontaktschalter, oder auch als Funk Abluftsteuerung)
3. Technisch gewährleistet wird das entweder die Ventilationsanlagen oder nur die Feuerstätte in Betrieb gehen kann. D.h. beide Anlagen sind gegeneinander verriegelt. (z.B. mit einem DIBT zugelassenen Luftdruckwächter)
4.Es wird messtechnisch nachgewiesen das kein höherer Unterdruck als 4Pa entsteht.